Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren: „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Frau Zsuzsanna Albrecht, Inhaberin der Unternehmung Zsuzsanna Albrecht Hospitality Consulting, Am Flehkamp 4a, 40667 Meerbusch, Deutschland (im Weiteren: „ZAHC").
- Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
- ZAHC behält sich die Änderung der AGB mit Wirkung für die Zukunft vor. ZAHC wird solche Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, z.B. wenn neue technische Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung bzw. der Gesetzgebung, behördliche Entscheidungen oder andere gleichwertige Gründe vorliegen. Die Änderungen werden dem Auftraggeber mit einer angemessenen Frist bekannt gegeben. ZAHC wird den Auftraggeber auf die damit im Einzelfall verbundenen Fristen und Rechtsfolgen sowie die ggf. bestehenden Widerspruchsmöglichkeiten hinweisen.
- Widerspricht der Auftraggeber der mitgeteilten Änderung nicht innerhalb der in der Bekanntgabe bzw. Mitteilung genannten angemessenen Frist, gelten die Änderungen durch die fortgesetzte Inanspruchnahme der Leistungen als angenommen. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, besteht das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und ZAHC zu den bisherigen Bedingungen fort; ZAHC darf in diesem Fall den Vertrag ordentlich kündigen.
II. Leistungen von ZAHC
- ZAHC erbringt als selbstständige Einzelunternehmerin berät und unterstützt den Kunden bei der Planung und Implementierung von Hotel Software-Systemen incl. der notwendigen Schnittstellen.
- Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages wird in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher und arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Vielmehr beansprucht die Auftragnehmerin die volle Entscheidungsfreiheit und unternehmerische Unabhängigkeit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung für Dritte. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
- Dem Auftraggeber werden keinerlei Weisungsrechte gegenüber dem ZAHC oder deren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen eingeräumt. Einer weitergehenden Eingliederung des Beauftragten als gem. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 DS-GVO erforderlich, wird sich der Auftraggeber in Ansehung aller für ZAHC tätigen Personen enthalten. ZAHC und deren Mitarbeitern werden keinerlei Weisungsrechte gegenüber den Arbeitnehmern des Auftraggebers und kein Recht zur Vertretung des Auftraggebers eingeräumt.
- Konkret bietet ZAHC folgende Leistungen an:
- Durchführung eines Kickoff-Workshops zur Klärung des Umfangs der Beratungsdienstleistung;
- Unterstützung bei Konfiguration der Softwarelandschaft (Beratung bzgl. der Auswahl der Softwareprodukte und Preiskalkulationen);
- Erstellung eines zeitlichen Ablaufplans für die Implementierung;
- Anleitung des Auftraggebers hinsichtlich der Übertragung und Bereinigung der bestehenden Datensätze;
- Unterstützung bei der Anpassung der ausgewählten Systeme auf die spezifischen Bedürfnisse des Auftraggebers;
- Koordination der Abstimmung der ggf. notwendigen Nachbereitung mit den jeweiligen Software-Anbietern;
- Unterstützung und Überwachung der Inbetriebnahme der neuen Software (GoLive-Phase);
- Nachbereitung / Zusammenfassung des Projekts (Post GoLive-Review);
- Coaching/ Schulungen für Mitarbeiter des Auftraggebers.
- Die von ZAHC geschuldeten Leistungen werden mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erbracht.
- ZAHC unterliegt während der Leistungserbringung – abgesehen von den Vorgaben des Einzelauftrages – keinen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Weise der Leistungserbringung. ZAHC erbringt die Leistung eigenverantwortlich und mit eigenen Arbeitsmitteln. Sofern die Anwesenheit von Mitarbeitern von ZAHC in den Geschäftsräumen des Auftraggebers erforderlich ist, stimmen die Vertragsparteien die Termine miteinander ab.
- ZAHC ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen eigene Mitarbeiter oder auch Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
- ZAHC ist berechtigt, (auch parallel) für Dritte (auch für Konkurrenzunternehmen) tätig zu werden. Eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist nicht erforderlich.
III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin bei der Erbringung ihrer vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern und insbesondere sämtliche hierfür notwendigen Informationen und/oder Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber wird ZAHC einen Ansprechpartner als feste Bezugspersonen für alle den jeweiligen Vertrag betreffenden Angelegenheiten benennen. Der Ansprechpartner ist in die Lage zu versetzen, alle den Vertrag betreffenden Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus diejenigen Mitarbeiter zur Verfügung, deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung des Vertragszwecks jeweils notwendig sind.
- Der Auftraggeber wird ZAHC auf Umstände, die ZAHC unbekannt und für die Leistungserbringung von ZAHC relevant sind, unaufgefordert hinweisen.
IV. Garantie der Rechtskonformität, Freistellung
- Der Auftraggeber garantiert, dass alle personenbezogenen Daten, die ZAHC zur Verfügung gestellt werden oder mit denen ZAHC in den Systemen des Auftraggebers arbeitet, im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht erhoben wurden und zu den zwischen ZAHC und dem Auftraggeber vereinbarten Zwecken verarbeitet werden dürfen.
- Der Auftraggeber stellt ZAHC von allen Ansprüchen Dritter, die gegen ZAHC in Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsgegenständlichen Rechte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Dem Auftraggeber bekanntwerdende Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Rechte hat dieser ZAHC unverzüglich mitzuteilen. ZAHC ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung von Rechten vorzunehmen. Eigene Maßnahmen des Auftraggebers hat dieser im Voraus mit ZAHC abzustimmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die ZAHC durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind.
V. Vertragsbeendigung
- Das Vertragsverhältnis kann ordentlich nur zu den im Einzelauftrag vereinbarten Kündigungsfristen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
- Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf mindestens der Textform (z.B. E-Mail). Eine mündliche Kündigungserklärung ist nicht ausreichend.
VI. Vergütung, Abrechnung
- Die Höhe der zu leistenden Vergütung sowie die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen richten sich nach der jeweilig im Einzelauftrag getroffenen Vereinbarung der Vertragsparteien.
- ZAHC stellt die zu vergütenden Leistungen jeweils zu Beginn des Folgemonats in Rechnung. Die Rechnung enthält einen Nachweis über die erbrachten Leistungen unter Angabe des Leistungszeitraums und Erläuterung der jeweils ausgeführten Tätigkeiten. Etwaig zu erstattende Reisekosten oder sonstige Aufwendungen werden durch geeignete Nachweise belegt.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- ZAHC ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ZAHC nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die die Bezahlung der offenen Forderungen von ZAHC aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber (auch aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.
- Forderungen gegenüber ZAHC können nur mit Zustimmung von ZAHC an Dritte abgetreten werden. Die Vorschrift des §354a HGB bleibt hiervon unberührt.
VII. Rechteübertragung, Referenznennung
- Ggf. bei der Leistungserbringung entstehende Rechte, insbes. Nutzungsrechte aus Urheberrechten wie Bearbeitungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Unterlizenzierungsrechte stehen im Verhältnis der Vertragsparteien dem Auftraggeber ohne sachliche, zeitliche und räumliche Beschränkung zu. Entsprechende Rechte gehen mit Zahlung der vereinbarten Vergütung von ZAHC auf den Kunden über.
- Eine Nennung des Auftraggebers (Name/ Firma/ Wortmarke) und der erbrachten Projektleistung als Referenz zum Zwecke der Eigenwerbung (insbes. auf der Website von ZAHC und/ oder in sozialen Netzwerken und/ oder in Werbematerialien von ZAHC) ist mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Verwendung der Marke des Kunden zu diesen Zwecken wird ZAHC mit dem Kunden im Einzelfall abstimmen.
VIII. Haftung
- Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ZAHC oder der Erfüllungsgehilfen von ZAHC beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ZAHC nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Eine etwaige Haftung von ZAHC nach dem Produkthaftungsgesetz und nach anderen gesetzlich zwingenden Haftungsregelungen bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ZAHC.
IX. Gerichtsstand, Rechtswahl
- Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ZAHC und dem Auftraggeber nach Wahl von ZAHC der Sitz der Unternehmung Zsuzsanna Albrecht Hospitality Consulting. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
X. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.